Seit August 2018 gelten neue Regeln für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter. Für sie, sowie für alle bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden Mitarbeiter, gilt eine Weiterbildungspflicht (20 Zeitstunden innerhalb von drei Jahren) nach den Anforderungen der geänderten Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV).
Leider empfinden die Meisten diese Pflicht noch immer als Belastung, dabei birgt sie – richtig genutzt – doch echte Chancen.
Gerade das Thema Digitalisierung wurde lange Jahre insbesondere von Maklern mit Argwohn betrachtet. Doch längst ist klar, dass auch der traditionellste Makler umdenken muss, wenn er sich von der Konkurrenz abheben und auf die im Zuge der Digitalisierung veränderten Kundenbedürfnisse eingehen möchte. Und das muss er, um sich langfristig am Markt behaupten zu können. Er muss sich anpassen, um nicht unterzugehen.
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Aufgrund der hohen Nachfragen zu diesem Thema haben wir unsere anima-academy gegründet und bieten ab sofort auch Seminare und individuelle Unternehmenslösungen an.
In unserem Einsteigerseminar beschäftigen wir uns genau mit diesen Herausforderungen und den Fragen, die Sie in diesem Zuge sicher beschäftigen:
- Was muss bzw. kann getan werden, um der Digitalisierung in der Immobilienbranche gerecht zu werden?
- Was bedeutet Online-Marketing für unser Immobilienunternehmen und welche Möglichkeiten ergeben sich daraus für uns?
- Wie kommen wir auch zukünftig den Erwartungen unserer Kunden nach?
- Über welche Online-Kanäle generieren wir noch mehr Neukundenanfragen?
- usw.
Wir führen Ihnen die Möglichkeiten des Online-Marketings für Ihr Unternehmen vor Augen und zeigen Ihnen auch, wie Sie sich digital neu erfinden können. Sie werden überrascht sein, welche Auswirkungen das auf Ihr Maklergeschäft hat.
Anforderungen nach §15b MaBV
Die genauen Anforderungen können Sie Anlage 1 zu §15b Absatz 1 der Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) vom 09. Mai 2018 entnehmen.
Einen kurzen Auszug dazu finden Sie im Folgenden:
- „Die Weiterbildung kann in Präsenzform, in einem begleiteten Selbststudium, durch betriebsinterne Maßnahmen des Gewerbetreibenden oder in einer anderen geeigneten Form erfolgen. Bei Weiterbildungsmaßnahmen in einem begleiteten Selbststudium ist eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter der Weiterbildung erforderlich.“
- „Betriebsinterne Maßnahmen des Gewerbetreibenden müssen den Anforderungen der Anlage 2 der MaBV genügen“ – Dieser Punkt ist für uns selbstverständlich und deshalb kommen wir ihm auch gerne nach.